Keine Haftung des Telefonanschlussinhabers für „Pay by Call-Verfahren”

Im am 06.04.2017 unter dem Az. III ZR 368/60 entschiedenen Verfahren des Bundesgerichtshofs wies dieser eine Klage eines Computerspieleherstellers auf Zahlung für Spiele-Downloads ab. Der dreizehnjährige Sohn der Telefonanschlussinhaberin nahm zunächst an einem kostenlosen Computerspiel teil. In dessen Verlauf konnte er zusätzliche Funktionen durch so genannte “Credits” freischalten. Diese musste er jedoch entgeltlich erwerben. Die Zahlungen konnten unter anderem durch die Nutzung des auf der Internetseite der Spielebetreiberin angegebenen telefonischen Prämiendienstes erfolgen. Nach Durchführung der Anrufe standen dem Sohn der Beklagten die entsprechenden ausgewählten Credits zur Verfügung. Die Abrechnung erfolgte über die Telefonrechnung der Mutter i. H. v. 1.253,93 €. Diese weigerte sich zu zahlen. Das Amtsgericht gab der Klage gegen die Mutter statt. So entschied auch das Berufungsgericht. Der dritte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hob die Urteile des Landgerichtes und des Amtsgerichtes auf und wies die Klage ab.
In der Sache verneinte der BGH einen Zahlungsanspruch. Weder war das Kind von der Mutter bevollmächtigt noch lagen die Voraussetzungen einer Anscheinsvollmacht vor. Eine Zurechnung der Erklärung des dreizehnjährigen Sohnes der Beklagten nach § 45 Buchst. i Abs. 4 S. 1 Buchst. TKG scheidet ebenfalls aus. Diese Vorschrift findet auf Zahlungsdienste und die sich hieraus ergebenden Ansprüche des Dienstleisters keine Anwendung, auch wenn die Zahlung über eine Premiumdienstnummer veranlasst wurde und die Abrechnung über die Telefonrechnung erfolgen soll.

Keine Haftung des Telefonanschlussinhabers für „Pay by Call-Verfahren”