Manipulierter VW-Dieselmotor rechtfertigt Rückabwicklung des Kaufvertrages

Der Kläger, ein Kunde eines VW-Autohauses wollte dort einen neuen Pkw erwerben mit der Maßgabe, dass der Schadstoffausstoß niedrig sei, und der CO2-Ausschluss den Angaben entspreche. Darüber hinaus wünschte er einen niedrigen Kraftstoffverbrauch bei relativ hochwertiger PS-Leistung. Der Mitarbeiter des Autohauses empfahl daher einen Seat 1.6 TDI 66 kW mit einem von der Volkswagen AG hergestellten Dieselmotor vom Typ EA 189. Dieses Auto wurde auch mit sparsamen Verbrauch und niedrigem Schadstoffausstoß beworben. Dieses war auch im Prospekt nachzulesen. Da die vom Verkäufer und im Prospekt gemachten Angaben aufgrund der manipulierten Schadstoffsoftware fehlerhaft waren räumte das Landgericht München I dem Kläger und Autokäufer entgegen vorangegangener Urteile der Landgerichte Bochum und Münster aus verschiedenen Rechtsgründen ein volles Rückgaberecht gegen den VW-Vertragshändler ein, AZ: 23 O 23033/15, Urteil vom 14.04.2016.

Das Landgericht München I hielt die Rückabwicklung des Kaufvertrages sowohl unter dem Aspekt der arglistigen Täuschung durch den Autohändler als auch wegen Sachmangels für zulässig und begründet und verurteilte den Händler auf Zahlung des Kaufpreises abzüglich eines Abzugs für gezogenen Nutzen. Das Gericht bejahte die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung mit der Überlegung, dass die Angaben des Autohändlers zum Schadstoffausstoß objektiv unrichtig waren und dieser sich die Kenntnisse der Volkswagen AG von der Unrichtigkeit der Angaben zurechnen lassen muss. Das Rücktrittsrecht wegen Sachmangels sieht das Gericht dadurch als erfüllt an, dass die Angaben zum Schadstoffausstoß objektiv unrichtig waren und der Händler trotz entsprechender Fristsetzung durch den Kläger die gebotene Nachbesserung nicht durchführte. In der Software-Manipulation durch den Volkswagen Konzern sah das Gericht eine erhebliche Pflichtverletzung.

Manipulierter VW-Dieselmotor rechtfertigt Rückabwicklung des Kaufvertrages
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