Überstundenabbau während der Krankheit?

Viele Arbeitnehmer arbeiten mehr, als sie vertraglich müssten. Soweit die geleisteten Überstunden nicht monatlich finanziell ausgeglichen werden, werden sie überwiegend auf einem Arbeitszeitkonto gesammelt. Wird Freizeit benötigt, muss nicht unbedingt Urlaub genommen werden, es kann auch das Arbeitszeitkonto abgebaut werden. In diesem Falle kann sich aber die Frage stellen, was geschieht, wenn der Arbeitnehmer bei Abbau des Arbeitszeitkontos durch Freizeit erkrankt. Viele Arbeitnehmer sind der Auffassung, dass diese Situation gleich zu setzen ist mit derjenigen die dann entsteht, wenn man während des Urlaubs erkrankt. Mit dieser Frage hatte sich das Landesarbeitsgericht Mainz in seinem Urteil vom 19.11.2015, AZ: 5 Sa 342/15, auseinander zu setzen. Ein Arbeitnehmer wurde nach einer Kündigung von der Arbeit freigestellt. Ihm wurde mitgeteilt, dass mit der Freistellung die noch vorhandenen Guthabenstunden von mehr als 400 abgebaut und vergütet werden. Der Kläger erkrankte während der Kündigungsfrist und war vom 13.11.2014 bis 31.12.2014 arbeitsunfähig. Hierfür zog die beklagte Arbeitgeberin dem Kläger die entsprechenden Stunden vom Arbeitszeitguthaben ab. Dies wollte der Kläger nicht hinnehmen und verklagte die Arbeitgeberin auf entsprechende Vergütung. Dieser Klage gab das Landesarbeitsgericht Mainz in der Berufungsinstanz nicht statt und wies sie ab. Hierzu führte es aus, dass zwar geleistete Überstunden gesondert zu vergüten sind, diese aber auch als bezahlter Freizeitausgleich gewährt werden können. Voraussetzung hierfür ist ein Arbeitszeitkonto. Letztendlich entschied es, dass eine bezahlte Freistellung unter Anrechnung von Plusstunden nicht vergleichbar mit Urlaub ist. Bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit während des Urlaubs regelt § 9 BUrlG, dass Krankheitstage nicht vom Jahresurlaub abgezogen werden dürfen. Diese Vorschrift sei aber beim Freizeitausgleich nicht anwendbar. Grund: Urlaub dient der Erholung, mit dem Freizeitausgleich wird jedoch nur die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit eingehalten, wobei der Arbeitnehmer in Vorleistung getreten ist. Es soll weder Erholung noch Entspannung ermöglicht werden, weshalb der Freizeitausgleich bei Krankheit nicht erhalten bleiben muss, wenn Überstunden abgebaut werden.

Überstundenabbau während der Krankheit?
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