Vorzeitige Beendigung eines befristeten Wohnraummietverhältnisses

Die vorzeitige Entlassung aus einem befristeten Wohnraummietverhältnis ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofes in seinem Urteil vom 07.10.2015, AZ: VIII ZR 24/14, nur unter besonderen Umständen möglich. Im vorliegenden Fall wollte ein Mieter vorzeitig aus seinem befristeten Mietvertrag entlassen werden. Der Mieter hatte vom Vermieter ein Einfamilienhaus angemietet. Der Mietvertrag lief bis April 2015. Ein vorhergehendes Kündigungsrecht war ausgeschlossen. Dann nahm der Mieter eine neue Arbeitsstelle an und verlangte vom Vermieter, aus dem befristeten Mietvertrag zum März 2013 entlassen zu werden. Grundsätzlich war der Vermieter hierzu auch bereit, verlangte jedoch, dass ein neuer Nachmieter seitens des Mieters gestellt wird. Der Vermieter forderte den Mieter jedoch darüber hinaus auf, bezüglich des Nachmieters mehrere Erklärungen vorzulegen, wie z. B. zu den Familienverhältnissen und zur Bonität. Zwar war es dem Mieter freigestellt, einen Makler zu beauftragen, die Anbringung eines Firmenschildes des Maklers am Haus verbot er jedoch. Im Januar 2014 fand der Mieter einen Nachmieter. Dieser weigerte sich jedoch, die erforderlichen Erklärungen abzugeben. Deshalb verweigerte der Vermieter angesichts eines Anreiseweges von 120 km die Durchführung eines Besichtigungstermins und die Nachvermietung. Der Mieter fand die Anforderungen zur Stellung eines Nachmieters für zu hoch, so dass es zur gerichtlichen Auseinandersetzung kam. Nachdem Amtsgericht und Landgericht die Anforderungen als unangemessen hoch bezüglich des Nachmieters fanden, war letztendlich der Bundesgerichtshof zuständig. Dieser fand die Anforderungen für zumutbar. Da der Mieter vorzeitig aus dem laufenden Mietvertrag entlassen werden wollte, sei es seine Sache gewesen, dem Vermieter die Informationen beizubringen, die dieser nach seiner Auffassung benötigte, um sich ein angemessenes Bild über den Nachmieter machen zu können. Hierzu gehört auch die Frage der Bonität und des Familienstandes. Auch sei es nicht Sache des Vermieters gewesen, sich an der Suche beteiligen zu müssen. Der Vermieter habe daher auch keine Besichtigungstermine durchführen müssen, insgesamt seien die Anforderungen an den Mieter bezüglich des Nachmieters nicht zu hoch gewesen.

Vorzeitige Beendigung eines befristeten Wohnraummietverhältnisses
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