Kürzung von in Vollzeit erworbener Urlaubsansprüche ist bei Wechsel in Teilzeit nicht möglich

Der im öffentlichen Dienst beschäftigte Kläger wechselte zum 15.07.2010 in eine Teilzeittätigkeit und arbeitete nicht mehr an 5, sondern nur noch an 4 Tagen in der Woche. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet unter anderem § 26 TVöD Anwendung, der die Urlaubsansprüchen regelt. In der ersten Hälfte des Jahres 2010 hatte der Kläger keinen Urlaub und beanspruchte diesen in der zweiten Jahreshälfte. Dabei ging er davon aus, dass ihm für die ersten 6 Monate 15 Urlaubstage (30 Tage : 12 x 6) zustehen und für die 2. Jahreshälfte weitere 12 Urlaubstage (24 Tage : 12 x 6), insgesamt 24 Urlaubstage zustehen. Wegen des Wechsels in die Teilzeittätigkeit gewährte der Arbeitgeber lediglich 24 Urlaubstage, da sich gemäß § 26 Abs. 1 TVöD die Urlaubstage wegen dieses Wechsels verminderten. Ausgehend von einer Entscheidung des europäischen Gerichtshofes vom 12.06.2014 – C 118/13 entschied das Bundesarbeitsgericht am 10.02.2015 – 9 AZR 53/14 (F), dass dem Kläger weitere 3 Urlaubstage, insgesamt also 27 Urlaubstage trotz des Wechsels in die Teilzeittätigkeit zustehen. Es hält die vorgenannte Tarifnorm wegen Verstoßes gegen das Verbot der Diskriminierung von Teilzeitkräften für unwirksam, soweit sich die Zahl der während der Vollzeittätigkeit erworbenen Urlaubstage mindert.

Kürzung von in Vollzeit erworbener Urlaubsansprüche ist bei Wechsel in Teilzeit nicht möglich