Fiktive Abrechnung von Unfallschäden

Der Bundesgerichtshof entschied mit Urteil vom 11.11.2015, AZ: IV ZR 426/14, dass bei einer Unfallschadensabrechnung auf Gutachtenbasis trotz anders lautender Versicherungsbedingungen nicht immer nach den Verrechnungssätzen einer – kostengünstigeren – markenfreien Fachwerkstatt abzurechnen ist. Im entschiedenen Fall wollte ein betroffener Eigentümer eines Pkws der Marke Mercedes Benz einen erlittenen Unfallschaden auf Gutachtenbasis abrechnen. Dem Gutachten zu Grunde lagen die Stundenverrechnungssätze einer Mercedes-Fachwerkstatt mit rund 9.400,00 €. Der beklagte Versicherer seinerseits wollte lediglich 6.400,00 € bezahlen aufgrund eines Gegengutachtens, welches die Lohnkosten einer ortsansässigen, nicht markengebundenen Fachwerkstatt zu Grunde legte. Die Differenz von 3.000,00 € war Gegenstand des Rechtsstreites. Letztendlich ging es um die Auslegung des in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendeten Begriffs „erforderliche Kosten einer vollständigen Reparatur”. Danach kann eine Markenwerkstatt zum einen nur dann aufgesucht werden, wenn nur dort die Reparatur vollständig und fachgerecht durchgeführt werden kann. Zum anderen können die Kosten einer Fachwerkstatt dann erforderlich sein, wenn es sich um ein neueres Fahrzeug handelt oder um ein solches, was vom Versicherungsnehmer bisher stets in einer Fachwerkstatt zur Wartung und zur Reparatur verbracht wurde. Dass eine dieser Voraussetzungen vorliegt, ist vom Versicherungsnehmer im Streitfalle zu beweisen.

 

Fiktive Abrechnung von Unfallschäden
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